Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall

(1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.

§ 46 § 48